Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines
    1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller mit dem Lieferer und seinen Vertretern abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen ist.
    1.2. Wir sind berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Käufer willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz ein.
    1.3. Angebote sind freibleibend. Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeiten unverbindlich. Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Material von den ausgegebenen Proben und Mustern und Katalogen bleiben vorbehalten.
  2. Auftragsbestätigung
    2.1. Mit der Auftragserteilung oder der Annahme der Lieferung erkennt der Käufer die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Lieferers an.
    2.2. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
    2.3. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die handschriftliche Auftragskopie mit den Liefer- und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite und die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Im übrigen gelten die verbindlichen Aufträge des Käufers. Sie gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb zwei Wochen anderweitige Mitteilungen durch den Lieferer ergehen.
    2.4. Erhält der Lieferer nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, so kann der Lieferer entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Stornierung, Rücktritt,, Rücknahme gelieferter Ware
    3.1. Wird ein geschlossener Vertrag auf Wunsch des Käufers aufgehoben und eine ausdrückliche Regelung, wer die Aufwendungen des Lieferers für Transport-, Lager-, Produktionskosten etc. zu tragen hat, nicht betroffen, so ist der Lieferer berechtigt, diese Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Maximal können dem Käufer 25% des Auftragswertes aus dem aufgehobenen Vertrag berechnet werden.
    3.2. Soweit ein Vertrag über vom Lieferer besonders angefertigter oder speziell beschaffter Ware abgeschlossen worden ist, ist eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses in der Regel ausgeschlossen.
  4. Verwendung
    Die gelieferten Erzeugnisse sind zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Betrieb oder zum Verkauf durch denselben im Inland bestimmt. Ausgenommen sind ausdrücklich Exportgeschäfte.
  5. Preise, Mindermengen, Frachten und Verkaufseinheiten
    5.1. Die Preise gelten ab Sitz des Lieferers ohne Versand- und Verpackungskosten und ohne Umsatzsteuer.
    5.2. Mindestauftragswert Erstbestellung Neukunden EUR 500,– .
    5.3. Mindestauftragswert Bestandskunden EUR 100,- .
    5.4. bis Auftragswert (Nettowarenwert) € 500,– Berechnung einer Frachtkostenpauschale von € 9,95.
    5.5. Ab Auftragswert (Nettowarenwert) EUR 500,- Lieferung frei Haus .
    5.6. Um Bruch zu vermeiden und die Organisation zu straffen, können wir ausnahmslos nur komplette Verkaufseinheiten ausliefern. Sollte die Bestellmenge die erste oder jeweils die um ein Mehrfaches höhere erste Verkaufseinheit nicht erreichen, erhöhen wir die Bestellmenge auf die erste Verkaufseinheit oder auf ein Mehrfaches der ersten Verkaufseinheit.
  6. Lieferung
    6.1. Genannte Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Lieferer ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen auf den Gesamtauftrag zu leisten. Dies gilt insbesondere bei nicht lagermäßig geführten Artikeln. Bei Sondermodellen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
    6.2. Ist ein Liefertermin fest vereinbart und wird dieser vom Lieferer nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn er dem Lieferer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Lieferung bestimmt hat und der Lieferer die Überschreitung des Liefertermines zu vertreten hat. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung insoweit durch den Lieferer oder durch seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    6.3. Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegenstände am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist – innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen.
    6.4. Die Auswahl von Verpackung, Versandart und -weg liegt in unserem Ermessen. Die Entscheidung erfolgt aufgrund langjähriger Erfahrung und nach bestem Wissen.
  7. Transportrisiko
    7.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Gefahr auch dann, wenn aufgrund besonderer Vereinbarungen die Kosten des Versandes vom Lieferer übernommen werden sollten.
    7.2. Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Empfänger.
    7.3. Der Gefahrübergang tritt ab Rampe des Lieferers mit der Übergabe der Ware an den Beförderer ein.
    7.4. Bei Verzögerungen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer auf den Abnehmer über.
    7.5. Alle Sendungen werden von uns auf Kosten des Bestellers gegen Versandschäden versichert, wenn nicht ausdrücklich anderes gewünscht wird. Die Versicherungsprämie beträgt 2% des Glaswertes. Wenn die Sendung versichert war, leistet der Lieferer kostenlose Ersatzlieferung im Versicherungsfall.
  8. Lieferzeit und Lieferbehinderung
    8.1. Der Lieferer ist gehalten, die Auswahl seiner Vorlieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmen.
    8.2. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer schwerwiegender Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Betrieb des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe und anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Der Anspruch des Lieferers auf die Leistung des Käufers entfällt. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung des Lieferers. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
    8.3. Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.
    8.4. Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge) gilt, wenn nicht anderes vereinbart, eine Mindestabruffrist von 30 Tagen. Ziffer 8.3. gilt entsprechend.
    8.5. Werden Lieferungen, auch solche, aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferer berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss.
  9. Gewährleistung
    9.1. Der Lieferer leistet für die Mangelfreiheit seiner Produkte Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.
    9.2. Gewähr geleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Angaben oder Konstruktionsunterlagen beruhen.
    9.3. Der Käufer verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Käufer ist sich bewusst, das unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, den Lieferer von den Folgen solcher Werbung freizustellen und dem Lieferer den Schaden zu ersetzen, der dem Lieferer durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
    9.4. Hat der Lieferer eine mangelhafte Sache geliefert, so ist er berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrage nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Schadensersatz kann der Käufer nur verlangen, wenn er dem Lieferer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder durch seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Lieferers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    9.5. Die Verpflichtung des Käufers aus § 377 HGB (Pflicht zur Untersuchung und unverzüglichen Rüge der gelieferten Ware) bleibt hiervon unberührt, so weit sich aus Nr. 10 dieser Bedingung nichts anderes ergibt.
  10. Mängelrüge
    10.1. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbaren z.B. in der Natur des Materials liegenden Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Ziff, 1.2. gilt entsprechend.
    10.2. Reklamationen bzgl. Fehlmengen usw. sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich zu melden.
    Reklamationen die die Qualität der gelieferten Waren betreffen, sind auch innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalten der Sendung ausschließlich schriftlich und mit Bild zu erheben.
    10.3. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht zur Wandlung nur dann zu, wenn der Lieferer bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt.
    10.4. Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.
  11. Eigentumsvorbehalt
    11.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
    11.2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
    11.3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
    11.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferanten gehörenden. Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
    11.5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
    11.6. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers, die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
    11.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.
    11.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt.
  12. Zahlung und Zahlungsverzug
    12.1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug eingehend beim Lieferer zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2% Skonto vom Nettowarenwert gewährt. Verzugszinsen werden in Höhe des Verzugsschadens berechnet.
    12.2. Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Des Weiteren ist der Lieferer berechtigt, alle umlaufenden Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
    12.3. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerät oder der Käufer einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Daneben hat der Lieferer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    12.4. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund eines Eigentumsvorbehalts als Rücktritt. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden 15% des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist oder der Lieferer einen höheren.
    12.5. Die Zurückbehaltung von Leistungen des Käufers, soweit sie nicht unmittelbar dem Vertrag zuzuordnen sind, bleibt ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers steht diesem nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
    12.6. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, so kann die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme erfolgen.
    12.7. Käufer, die in Zahlungsverzug kommen, sind damit einverstanden, dass Auskünfte darüber an Auskunfteien weitergegeben werden können.
    12.8. Ferner sind wir berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich verfallener Rechnungen abhängig zu machen.
    12.9. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Mahnspesen und vom Tage der Fälligkeit an die banküblichen Zinsen.
  13. Schutzrechte
    13.1. Nach Entwürfen des Lieferers angefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern zugänglich gemacht werden. Der Empfänger der Muster haftet für alle Nachteile, die dem Lieferer aus der Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen. Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch den Lieferer vorgenommen wurde. Er verpflichtet sich, den Lieferer bei einer vorliegenden Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
    13.2. Die vom Lieferer hergestellten Gegenstände werden für seine Werbung verwendet. Sollte ein Käufer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für ihn gefertigten Gegenstände besitzen, so ist eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Lieferer zu treffen.
  14. Formen
    14.1. Formen für Sondermodelle, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen grundsätzlich Eigentum des Lieferers. Anteilige Kosten trägt der Käufer.
    14.2. Die Verwendung erfolgt ausschließlich für Bestellung des Auftraggebers. Die Formen werden für Nachbestellungen aufbewahrt, sofern sie noch nicht abgenutzt waren. Die Aufbewahrung erfolgt freiwillig höchstens für 2 Jahre unter Anwendung eigener Sorgfaltspflichten. Für den Fall, dass der Käufer die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiter verwenden.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    15.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers.
    15.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, sofern die Abnehmer Vollkaufleute sind.
  16. Unwirksamkeit
    16.1. Wenn irgend möglich, tritt anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche, die unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
    16.2. Falls Regelungen dieser Bedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in allen Ländern anwendbar sind, berührt das nicht ihre Gültigkeit in den übrigen Ländern.
    16.3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Änderungen gem. Ziff. 16.1. oder etwaiger Hilfsweise geltender gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
    16.4. Ergänzend ist das in der Bundesrepublik Deutschland bei Vertragsabschluss jeweils geltende materielle Recht anzuwenden; die HAAGER-Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 sind nicht anzuwenden.
  17. Lieferungs- und Zahlungsbedingen für die SCHWEIZ (basierend auf den landesspezifischen Produktpreisen)
    Preise für die Schweiz in Schweizer Franken.
    Bis Netto-Auftragswert CHF500.- Frachtkostenzuschlag CHF 25.-
    Ab Netto-Auftragswert CHF 500.- Lieferung frei Haus verzollt, zzgl. MwSt.
    Zahlung: 10 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto
  18. Lieferungs- und Zahlungsbedingen für ÖSTERREICH (basierend auf den landesspezifischen Produktpreisen)
    Preise für Österreich in Euro.
    Mindestauftragswert Bestandskunden € 100.-
    Bis Auftragswert (Netto – Warenwert) € 500.- Berechnung einer Frachtkostenpauschale von € 9,95.
    Ab Auftragswert (Netto – Warenwert) € 500. – Lieferung frei Haus
    Zahlung: 10 Tage 2 % Skonto; 30 Tage netto